Satzung der NG Strumpfkapp Ahoi e.V. Lauda

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Narrengesellschaft „Strumpfkapp Ahoi“ mit Sitz in Lauda und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Narrengesellschaft wurde wiedergegründet im Jahre 1904 in Fortführung der nachweisbar im Jahre 1545 gefeierten Fasnacht.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt gesellige Unterhaltung auf fasnachtlichtem Gebiet, sowie Aufrechterhaltung und Pflege des jahrhundertealten Fasnachtsbrauchtums. Die Pflege dieses Brauchtums kann nur in der Achtung von Zucht, Sitte und Moral und mit Beachtung der Vorschriften des Jugendschutzes erfolgen, wobei versucht wird, alle Auswüchse und Verzerrungen zu unterbinden. Des Weiteren ist Zweck des Vereines die Förderung der Jugendarbeit durch geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen sowie die Pflege des karnevalistischen Tanzsportes. Dies geschieht durch das Anbieten und Fördern von sportlichen Übungen und Leistungen; hierzu wird innerhalb des Vereins eine Tanzsportabteilung gegründet.

§ 3 Gemeinnützige Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4(1)

Der Verein besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. jugendlichen Mitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern

§ 4(2)

Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützt.

§ 4(3)

Fördernde Mitglieder sind Behörden, Organisationen, Firmen und Einzelpersonen, welche die Ziele des Vereins ideell und finanziell unterstützen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 4(4)

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Beitritterklärung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 4(5)

Verdiente Personen können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 4(6)

Jedem Vereinsmitglied steht frei, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein auch die Mitgliedschaft in dessen Tanzsportabteilung zu erwerben. Unter anderem organisiert sich hier die Vereinsjugend.

§ 4(7)

Die Mitgliedschaft endet: - durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres. - durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt oder sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist. - wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr im Rückstand ist. - durch Tod.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zum Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten und den Verein ideell zu unterstützen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vorstandschaft
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Abteilungsversammlungen

§ 7 Der Vorstand

§ 7(1)

Der Vorstandschaft, deren Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, außer 9. und 10., diese werden von der Abteilungsversammlung gewählt, gehören an:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Präsident
  4. der Vizepräsident
  5. der Schatzmeister
  6. der stellvertretende Schatzmeister
  7. der Schriftführer
  8. der stellvertretende Schriftführer
  9. Abteilungsleiter Tanzsport
  10. der stellvertretende Abteilungsleiter Tanzsport
  11. Beisitzer (siehe § 7(3))

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Präsident. Sie sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

zu 1.) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz sowohl in den Vorstandssitzungen als auch in den Mitgliederversammlungen bzw. Arbeitssitzungen. Er leitet die Geschicke des Vereins und vertritt diesen auch nach außen.

zu 2.) Der 2. Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen seinen Befugnissen und Angelegenheiten. Darüber hinaus übernimmt er eigenständig Aufgaben, die ihm durch den 1. Vorsitzenden delegiert werden.

zu 3.) Der Präsident moderiert als künstlerischer Leiter alle öffentlichen und internen Veranstaltungen des Vereins mit Ausnahme der Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen bzw. Arbeitssitzungen und darüber hinaus vertritt er den Verein auch außerhalb öffentlicher Veranstaltungen.

zu 4.) Der Vizepräsidenten vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall in allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten. Darüber hinaus übernimmt er eigenständig Aufgaben, die ihm durch den Präsidenten delegiert werden.

zu 5.) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und erledigt alle finanziellen Angelegenheiten im Interesse des Vereins.

zu 6.) Der stellvertretende Schatzmeister vertritt den Schatzmeister im Verhinderungsfall in allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten. Darüber hinaus übernimmt er eigenständig Aufgaben, die ihm durch den Schatzmeister delegiert werden.

zu 7.) Dem Schriftführer obliegt die Erledigung aller schriftlichen Arbeiten. Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung und Arbeitssitzung hat er eine Niederschrift anzufertigen, die den Gang der Veranstaltung im Wesentlichen wiedergibt. Beschlüsse sind soweit möglich in der Niederschrift im Wortlaut aufzunehmen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist jeweils vom Leiter der Versammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

zu 8.) Der stellvertretende Schriftführer vertritt den Schriftführer. Darüber hinaus übernimmt er eigenständig Aufgaben, die ihm durch den Schriftführer delegiert werden.

zu 9.) Der Abteilungsleiter Tanzsport vertritt deren Angelegenheiten im Vorstand.

zu 10.) Der stellvertretende Abteilungsleiter Tanzsport vertritt den Abteilungsleiter im Verhinderungsfall in allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten. Darüber hinaus übernimmt er eigenständig Aufgaben, die ihm durch den Abteilungsleiter delegiert werden.

§ 7(2)

Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 7(3)

Aus den Reihen der Mitglieder des Vereins wählt die Mitgliederversammlung bis zu 5 Beisitzer, die mit bestimmten Aufgaben betraut werden.

§ 7(4)

Die Vorstandschaft und die Beisitzer entscheiden gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere haben sie:

  1. die Mitgliederversammlung vorzubereiten
  2. über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden
  3. die Eintrittspreise für Veranstaltungen festzulegen
  4. Veranstaltungen anzuberaumen und durchzuführen
  5. das Recht, Reden und Vorträge und dergleichen, die für öffentliche Veranstaltungen vorgesehen sind, zu prüfen,

Änderungen zu verlangen und wenn die Darbietungen den Bestimmungen des § 2 zuwiderlaufen, abzulehnen.

§ 7(5)

Die Vorstandschaft und die Beisitzer sind befugt, nach gemeinsamem Beschluss verdiente natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern und aus den Reihen der Mitglieder Elferräte zu ernennen.

§ 7(6)

Auf Beschluss des Vorstandes können Abteilungen gebildet oder einzelne Abteilungen aufgelöst oder zusammengeführt werden.

§ 8 Tanzsportabteilung

Die Tanzsportabteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane.

§ 8(1)

Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter. Aufgabe des Abteilungsleiters ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben sowie die Führung der Vereinsjugend. Der Abteilungsleiter ist Vertreter im Sinne von § 30 BGB

§ 8(2)

Die Abteilungen können sich zur Durchführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben, die nicht gegen die Satzung verstoßen darf. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstands.

§ 8(3)

Die Abteilungen verwalten die Ihnen zugewiesenen Mittel selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von einem Mitglied des Vorstands geprüft werden. Die Kasse wird vor jeder Abteilungsversammlung von den Kassenprüfern des Gesamtvereins geprüft.

§ 8(4)

Jede Abteilung führt mindestens einmal im Jahr, vor der Mitgliederversammlung, eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist. Alle stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung sind hierzu rechtzeitig mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand ist vorher schriftlich zu benachrichtigen. Ein Protokoll ist dem Vorstand zeitnah vorzulegen.

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 9(1)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss durch Einladung der stimmberechtigten Mitglieder durch den Vorstand mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Dies kann z.B. über die Tagespresse (Fränkische Nachrichten), Anschlag Narrenscheune Wallgraben 29 97922 Lauda-Königshofen erfolgen.

§ 9(2)

Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 9(3)

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9(4)

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Wahl der Vorstandschaft
  2. Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters
  3. Entlastung der Vorstandschaft
  4. Satzungsänderungen
  5. Festsetzung der Vereinsbeiträge, diese werden in der Beitragsordnung (Anhang zur Satzung) zusammengefasst
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern
  7. Aufnahme von Kredit- oder Darlehensverbindlichkeiten in einer Höhe von mehr als 2.500 Euro,
  8. Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken oder Gebäuden
  9. Belastung von Grundstücken oder Gebäuden

§ 10 Kassenwesen

§ 10(1)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10(2)

Die Kasse wird einmal im Jahr, nach dem laufenden Geschäftsjahr und vor der Mitgliederversammlung, von den gewählten Kassenprüfern geprüft.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 12 Mitgliedschaft bei überregionalen Verbänden

Der Verein kann Mitglied bei überregionalen Verbänden sein. Der Verein beantragt für seine Tanzsportabteilung die Mitgliedschaft im Badischen Sportbund Nord e.V. und im Tanzsportverband Baden-Württemberg e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Sportbundes Nord e.V. und des Tanzsportverbandes Baden-Württemberg e.V.

§ 13 Vermögensverwendung

§ 13(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäßen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 13(2)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Stadt Lauda-Königshofen zu, die es ausschließlich und unmittelbar der Förderung und Pflege des Fasnachtsbrauchtums in der Stadt Lauda-Königshofen, hier nur im Stadtteil Lauda, zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

§ 14(1)

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk), sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Funktion(en) im Verein. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

§ 14(2)

Als Mitglied des Narrenringes Main Neckar e.V. , Bund Deutscher Karneval e.V. , LkT Baden, Landestanzsportverband Baden Württemberg , Deutschen Tanzsport Verband (DTV) und des Badischen Sportbund e.V. (BSB) und evtl. zukünftiger Verbände, ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an diese z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vereinsleitungsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern und E-Mail Adresse.

§ 14(3)

Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zu- ständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

§ 14(4)

Im Zusammenhang mit der Förderung des karnevalistischen Brauchtums, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder u.a. in seiner Vereinszeitung, Vereinsflyer, am schwarzen Brett, sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien, sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Teilnehmerlisten, Namenslisten der einzelnen Garden, Ergebnisse, Wahlergebnisse, sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vereinsleitungsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Gruppenzugehörigkeit, Funktion im Verein und - soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Altersklassen) erforderlich - Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber der Vereinsleitung der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

§ 14(5)

In seiner Vereinszeitung, Vereinsflyern, am schwarzen Brett, sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch evtl. über Ehrungen, Jubiläum, Hochzeit, Geburt, besondere Erfolge und Ereignisse, sowie Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei können Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden: Name, Vereinszugehörigkeit und Dauer, Funktion im Verein und - soweit erforderlich - Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein - unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer - auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber der Vereinsleitung der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos, sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

§ 14(6)

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Funktionsträger des Vereins, herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der notwendigen Daten gegen schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweckerfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden. Mitgliedern der einzelnen Altersgruppen können Telefonlisten, bzw. Adresslisten, unter Angabe von Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und E- Mail-Adresse zur besseren Kommunikation untereinander ausgehändigt werden.

§ 14 7)

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 14(8)

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Ausführungen stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z.B. zu Werbezwecken) ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied eingewilligt hat. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 15 Gelten der gesetzlichen Bestimmungen

Sollte aus irgendeinem Grunde eine Bestimmung der Satzung rechtsunwirksam sein, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist gelten die Bestimmungen des Vereinsrechtes.

Narrengesellschaft Strumpfkapp Ahoi Lauda, 18.09.2014

Zuletzt geändert:: 17.10.2014, 09:50